Artikel 19

Artikel 19 (Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung)


(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung Oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diverse Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahme zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.

 

Wir sind unschlagbar

Refrain:
Keiner hat das Recht uns was anzutun.
Keine Hand, keine Faust darf uns was tun.
Singen wir es raus, dann ist es allen klar.
Alle rufen laut: „Wir sind unschlagbar“

1. Strophe:
Ganz egal wo du wohnst,
ganz egal wie du heißt.
Ganz egal ob Junge, Mädchen,
ob schwarz oder weiß.

2. Strophe:
Ganz egal ob in der Stadt,
ganz egal ob auf dem Land.
Ganz egal ob drinnen, draußen,
von innen oder aussen.

3. Strophe:
Ganz egal ab geschlagen,
ganz egal ob angebrüllt.
Ganz egal ob Mama, Papa,
du bist doch ein Kind.